FAQ – Häufig gestellte Fragen

Klare Antworten auf wichtige Fragen
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Häufig gestellte Fragen

Was Sie wissen müssen

Ich habe gesundheitliche Probleme. Können Sie mich dennoch bei der Rückkehr unterstützen?

Viele Faktoren können die Rückkehr erschweren oder Sorgen bereiten. In der Rückkehrberatung der BBU können Sie vertrauensvoll über Ihre persönliche Situation sprechen. So können wir vor, während und nach der Reise auf Ihre Bedürfnisse eingehen.

Kann ich mit meiner Familie gemeinsam ausreisen?

Ja. In der Regel wird die Rückkehr für die gesamte Familie geplant. Falls Sie Fragen zu Ihrer individuellen Situation haben, steht Ihnen die Rückkehrberatung der BBU zur Verfügung.

Ich möchte freiwillig in mein Herkunftsland zurückkehren. Wie lange dauert die Organisation meiner Ausreise mit der BBU?

Die BBU ist bemüht, Ihre Ausreise innerhalb weniger Tage zu organisieren. In manchen Fällen kann es etwas länger dauern, beispielsweise bei fehlenden Flugverbindungen, fehlenden Reisedokumenten oder wenn aufgrund Ihrer persönlichen Situation weitere Abklärungen notwendig sind. Wichtig ist, dass Sie diese Themen gemeinsam mit der Rückkehrberatung der BBU besprechen.

Mein Asylantrag wurde abgelehnt. Muss ich Österreich verlassen?

Ja. Wenn Ihr Asylantrag abgelehnt wurde und Sie eine Rückkehrentscheidung erhalten haben, sind Sie verpflichtet Österreich innerhalb einer bestimmten Frist zu verlassen. Die Ausreisefrist finden Sie in Ihrem Bescheid. Sie müssen in diesem Fall unverzüglich an einem Rückkehrberatungsgespräch der BBU teilnehmen. Dabei werden Ihnen die Möglichkeiten zur Unterstützung Ihrer Rückkehr erklärt. Kontaktieren Sie dazu die Rückkehrberatung der BBU.

Ich habe eine Rückkehrentscheidung und Frist zur freiwilligen Ausreise aus Österreich erhalten. Was passiert, wenn ich nicht ausreise?

Wenn Sie eine Frist für die freiwillige Ausreise vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erhalten haben, sind Sie verpflichtet, dieser nachzukommen. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt in Österreich hat ernste Folgen: Das BFA ist gesetzlich dazu verpflichtet Sie abzuschieben, wenn Sie nicht freiwillig ausreisen. Das BFA kann zudem ein Einreiseverbot für Österreich oder den gesamten Schengenraum gegen Sie erlassen. Dadurch haben Sie für einen bestimmten Zeitraum nicht mehr die Möglichkeit nach Österreich oder in die EU einzureisen.

Kontaktieren Sie so schnell wie möglich die Rückkehrberatung der BBU, sollten Sie Ihre Ausreise nicht innerhalb der angegebenen Frist organisieren können. Eine Abschiebung kann vermieden werden, wenn Sie mit der BBU zusammenarbeiten.

Ist eine Rückkehrberatung verpflichtend?

In bestimmten, gesetzlich festgelegten Fällen ist die Rückkehrberatung verpflichtend. Wenn dies auf Sie zutrifft, erhalten Sie eine entsprechende Information über Ihre Verpflichtung zur Rückkehrberatung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) oder vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Darin wird Ihnen aufgetragen, mit der kostenlosen Rückkehrberatung der BBU Kontakt aufzunehmen. Zudem können Sie einen Brief der BBU erhalten, in dem Sie zur Rückkehrberatung verpflichtet werden.

Ignorieren Sie diese Verpflichtung zur Teilnahme an einer Rückkehrberatung nicht! – Das kann negative Folgen für Sie haben.

Werde ich aus Österreich abgeschoben, wenn ich zur Rückkehrberatung der BBU Kontakt aufnehme?

Nein. Der Besuch der Rückkehrberatung führt nicht zu einer Abschiebung. In der Rückkehrberatung der BBU können Sie vertrauensvoll über Ihre persönliche Situation sprechen und erhalten individuelle Beratung. Wenn Sie sich für eine freiwillige Rückkehr entscheiden, unterstützt Sie die BBU gerne bei allen notwendigen Schritten. Bei einer freiwilligen Ausreise erfolgt keine Abschiebung.

Beachten Sie: Wenn Sie Österreich verlassen müssen und die Frist für Ihre freiwillige Ausreise verstrichen ist, wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Ihre Abschiebung vorbereiten. 

Die Rückkehrberatung der BBU ist nicht an Ihrer Abschiebung beteiligt.

Ich bin zur Ausreise verpflichtet und meine Frist für die freiwillige Rückkehr ist abgelaufen. Kann ich trotzdem freiwillig ausreisen?

Ja. Sie können sich jederzeit für eine freiwillige Rückkehr entscheiden. Dabei können Sie Ihre Ausreise eigenständig organisieren oder Unterstützung bei der Rückkehr beantragen. Nehmen Sie in jedem Fall so früh wie möglich Kontakt mit der Rückkehrberatung der BBU auf. Bei einer freiwilligen Ausreise erfolgt keine Abschiebung.

Kann ich während des laufenden Asylverfahrens freiwillig ausreisen? Was passiert dann mit meinem Asylverfahren?

Ja. Sie können in jedem Stadium des Verfahrens freiwillig ausreisen und dabei organisatorisch und finanziell unterstützt werden. Wenn Sie sich zum Zeitpunkt der Ausreise noch in einem laufenden Asylverfahren befinden, wird dieses vom zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit ihrer Ausreise eingestellt.

Ich bin in Österreich asyl- oder subsidiär schutzberechtigt, möchte aber trotzdem freiwillig in mein Heimatland zurückkehren. Kann ich dabei Unterstützung erhalten?

Ja. Sie können auch mit einem gültigen Aufenthaltsstatus ausreisen und dabei organisatorisch und finanziell unterstützt werden. Die Rückkehrberatung der BBU unterstützt Sie dabei, Ihre Möglichkeiten auszuloten.

Bei freiwilliger Rückkehr in Ihr Herkunftsland wird Ihnen vom zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Status in Österreich aberkannt.

Kann ich in Zukunft wieder nach Österreich kommen?

Grundsätzlich ist eine rechtmäßige Wiedereinreise möglich. Bei der für Sie zuständigen österreichischen Botschaft können Sie diese beantragen.

Bitte beachten Sie: Wenn vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Einreiseverbot gegen Sie erlassen wurde, ist eine Wiedereinreise für den festgelegten Zeitraum nicht möglich. Reisen Sie freiwillig aus, wenn Sie sich unrechtmäßig in Österreich befinden, um die Erlassung eines Einreiseverbot gegen Sie zu vermeiden.

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Füllen Sie dieses Formular aus und die Rückkehrberatung der BBU wird sich in Kürze bei Ihnen melden.